Satzung & Gartenordnung

Satzung & Gartenordnung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Wuhlegarten – Interkultureller Garten Berlin-Köpenick“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, im Stadtteil Treptow-Köpenick.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, von Toleranz und Respekt auf allen Gebieten der Kultur und des Völker-Verständigungs-Gedankens.
2.3 Über die Ebene der gemeinsamen Bewirtschaftung des vom Bezirk zur Verfügung gestellten Grundstücks soll es zu einem praktischen Kommunikations-Austausch in Form von Wissens-, Erfahrungs- und Sprachaustausch kommen. Durch das Zusammenwirken von Zugewanderten und Einheimischen auf den Gemeinschaftsflächen und individuell gestalteten Garten-Parzellen wird die urbane Landschaft durch Biodiversität und das Bezirksleben durch kulturelle Vielfalt bereichert. Einheimischen Mitgliedern und der Öffentlichkeit werden Erfahrungshorizonte von Migranten deutlich. Da das Gartenprojekt von Anfang an als „Insel für Migrantinnen und Migranten“ gedacht war, sollen „Neubürgerinnen und Neubürger aus anderen Nationen“ sich hier willkommen, erwünscht und bevorzugt fühlen dürfen.
Durch gemeinsam erlebte Produktivität und daraus resultierende gegenseitige Anerkennung werden wichtige Integrations-Voraussetzungen wie Übernahme von Verantwortung und Entfaltung im eigenen Lebensumfeld, Selbstorganisation, Eigenversorgung, Teilnahme am demokratischen Gesellschaftswesen, Gesundheitsvorsorge, soziale Nähe und psycho-soziales Wohlbefinden erleichtert und angeregt. Das naturnahe Erleben des gemeinsamen Kreativ- und Spielraumes für Kinder und die ganze Familie intensiviert die möglichst frühe Verinnerlichung der interkulturellen Verständigung sowie des Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsgedankens. Der Wuhlegarten soll ein Ort sein, an dem über der Erde Frieden geschaffen wird.

§ 3 Selbstlosigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.3 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, für die Erreichung des Vereinszwecks aktiv einzutreten.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung. Der Vorstand prüft vorab den schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.
4.3 Formen der Mitgliedschaft:
4.3.1 Vollmitglied
Ein Vollmitglied wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt und besitzt ein Stimmrecht.
4.3.2 Ehrenmitglied
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie werden mit 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt und haben volles Stimmrecht. Von der Zahlung der Mitgliederbeiträge und der allgemeinen Verpflichtung zu Gemeinschaftsarbeiten sind sie befreit.
4.3.3 Fördermitglied
Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt.
Fördermitglieder können beratend tätig werden und mit dem Vorstand besondere Vereinbarungen treffen; sie besitzen jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.3.3 Probemitgliedschaft
Die Probemitgliedschaft ist eine Mitgliedschaft auf Zeit. Sie hat zum Ziel, den Verein und dessen Ziele aktiv kennenzulernen.
Probemitglieder können in einer Gartenversammlung aufgenommen werden; sie besitzen während der Zeit der Probemitgliedschaft kein Stimmrecht. Wenn es gewünscht ist, kann die Probemitgliedschaft in eine Aufnahme als Voll- oder Fördermitglied münden. Über die Aufnahme entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
4.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Gartenregeln zu beachten und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
Sie sind ferner verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. Die Vollmitglieder sind zusätzlich verpflichtet, Gemeinschaftsarbeiten zu leisten.
4.5 Die Kündigung einer Mitgliedschaft ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres möglich.
4.6 Ausschluss aus dem Verein
4.6.1 Ausschluss bei nicht Zahlung der Beiträge.
Der Vorstand kann Mitglieder ohne Anhörung ausschließen, wenn sie mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand sind. Der Ausschluss wird wirksam, sobald er dem Mitglied an seine zuletzt bekannt gegebene Adresse mitgeteilt wurde.
4.6.2 Ausschluss bei Verstoß gegen Vereinsinteressen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied schriftlich Beschwerde einlegen. Im Fall einer Beschwerde ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer 2/3-Mehrheit über den Ausschluss endgültig entscheidet.
4.7 Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins eingezahlte Beiträge oder eingebrachte Sachen nicht zurück.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
5.1 Vollmitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge entsprechend der Beitragsordnung.
5.2 Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beiträge verbindlich regelt.
5.3 Zur Festlegung oder Änderung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– Vorstand und
– Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 oder 5 Mitgliedern. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

7.2 Der Vorstand führt die Mitgliederlisten und ist für die Vereinskasse verantwortlich. Dabei wird er von dem Kassierer (§8) unterstützt.

7.3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

7.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen (Kooptierung).

7.5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

7.7 Vorstandsbeschlüsse sind zudem gültig, wenn sie von 2/3 des Vorstands fernschriftlich oder fernmündlich gefasst wurden, wovon letztere nachträglich schriftlich zu bestätigen sind.

7.8 Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 8 Kassierer
Der Kassierer wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassierer bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Kassierer ist gegenüber dem Vorstand jederzeit rechenschaftspflichtig. Er verwaltet die Vereinskasse und leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Er erstellt für den Vorstand regelmäßig einen monatlichen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie den Kassenstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich per Post oder per e-Mail mindestens vier Wochen vor Durchführung der Versammlung und mit Angabe der Tagesordnung. Einberufung und Leitung erfolgen durch den Vorstand. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tags. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum der e-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

9.2 Eine Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Mitgliederversammlung beantragt.

9.3 Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

9.4 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl des Vorstands

b. Wahl der Kassenprüfer/innen

c. Feststellung des Jahresabschlusses

d. Entlastung des Vorstands

e. Genehmigung des Haushaltsplanes

f. Schaffung einer Beitragsordnung bzw. ihrer Änderung

g. Beschluss über die Erhebung einer Umlage

h. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

i. Beschlüsse über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss

9.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vollmitglied und jedes Ehrenmitglied hat jeweils eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens ein weiteres Mitglied vertreten darf. Die Vollmacht ist dem Vorstand vorab anzuzeigen. Fördermitglieder und Probemitglieder haben eine beratende Funktion.

9.6 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

9.7 Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Anträge zu Satzungsänderungen müssen der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen.

9.8 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 10 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Herkunftsland, Adresse, Telefon-Nummer, E-Mail. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das entsprechende Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 11 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie überprüfen die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und fertigen den Jahresabschluss. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich nach dem Jahresabschluss, ggf. auch zusätzlich innerhalb des Kalenderjahres. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 12 Auflösung des Vereins
12.1 Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zwecks kann nur von einer einzigen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Absicht der Auflösung muss den Mitgliedern sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gemacht werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, von Toleranz und Respekt auf allen Gebieten der Kultur und Völker-Verständigungs-Gedankens.

§ 13 Inkrafttreten und Änderung
Diese Satzung tritt in Kraft nach der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 2013.

Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.02.2023 geändert.

Gartenordnung

Der Wuhlegarten ist ein Gemeinschaftsgarten.

Respektvoller Umgang und gegenseitige Rücksichtnahme sind Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit und ein friedliches Miteinander.

Der Gemeinschaftsbereich steht auch Besucher*innen und Gästen offen. Dieser Bereich kann nach Absprache mit dem Vorstand von Mitgliedern für Veranstaltungen/Feiern o.ä. genutzt werden. Die Öffnungszeiten für Gäste sind jeden Sonntag von April bis Oktober von 15h – 17h.

Die Garten-Ordnung gilt für alle Garten-Nutzer*innen, Besucher*innen und Gäste.

Allgemeines

Das Betreten des Gartens geschieht auf eigene Gefahr.
Der Verein übernimmt keine Haftung.
Für Schäden haften die Verursachenden.

Kinder unter 14 Jahren dürfen sich nicht unbeaufsichtigt und ohne Begleitung von betreuenden Erwachsenen im Garten aufhalten. Details und Ausnahmen regelt die Zusatzvereinbarung für Eltern mit Kindern im Wuhlegarten.

Einrichtungsgegenstände, Gebäude, Geräte, Handwerkzeuge etc. sind pfleglich zu behandeln, nach Benutzung zu säubern, wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und an die dafür vorgesehen Orte zurückzustellen. Schäden sind dem Vorstand sofort zu melden.

Jedwede baulichen Veränderungen, neue Aufbauten und die Umwidmung oder Umgestaltung von Plätzen oder Bereichen im Wuhlegarten bedürfen immer einer vorhergehenden Abstimmung und entsprechenden Vereinbarung auf einer Garten- oder Mitgliederversammlung.

Geschirr, Besteck und sonstige Haushaltsgegenstände sind nach Benutzung zu reinigen und in die dafür vorgesehenen Schränke in Haus 1 zurückzustellen.

Der Kühlschrank ist mit Ende der Saison nach Benutzung auszuräumen und vom Stromnetz zu trennen, die Kühlschranktür muss dann geöffnet bleiben um Schimmel zu vermeiden.

Die Toiletten sind sauber zu halten.

Der Lehmofen darf nur mit naturbelassenem, nicht behandeltem Holz befeuert werden.

Grillen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Den geltenden Brandschutzbestimmungen ist Folge zu leisten. Nach dem Grillen ist die restliche Holzkohle zu löschen und abgekühlt auf dem Kompost zu entsorgen.

Organische Garten-Abfälle gehören gegebenenfalls zerkleinert auf den eingerichteten Komposthaufen. Nicht jedoch Fleisch, Knochen, gekochte Lebensmittel bzw. Lebensmittelreste. Sie gelten als Abfall.

Abfälle, Verpackungen etc. dürfen auf dem Gartengelände nicht gelagert werden, sie müssen mitgenommen werden, um Schädlingsbefall zu vermeiden.

Rauchen (Zigarette, E-Zigarette, Shisha) und das Trinken von Alkohol sind unerwünscht, da sie Kindern ein schlechtes Vorbild bieten. Deshalb sind diese Tätigkeiten nur auf dafür vorgesehenen, schlecht einsehbaren Plätzen gestattet. Dabei soll auf eine kindersichere Entsorgung der Kippen, sowie Glasflaschen geachtet werden.

 

Tierhaltung ist im Garten nicht gestattet. Kleintiere/Hunde können nach Absprache mitgebracht werden. Hunde sind anzuleinen und vom Halter oder der Halterin zu beaufsichtigen.

Es gelten die gesetzlichen Lärmschutz-Bestimmungen.

Der Garten ist kein Lagerplatz für nicht mehr gebrauchte Gegenstände aller Art. Unerwünschte „Spenden“ werden kostenpflichtig entsorgt.

Parzellennutzung

Die Parzellen werden durch die Nutzer*innen eigenverantwortlich und individuell gestaltet.

Botanische Vielfalt (Biodiversität) ist erwünscht.

Über Kompostflächen oder Jauche-Behälter neben den Parzellen wird jedoch gemeinsam beschlossen.

Die Parzellen sollen gärtnerisch genutzt werden; das Errichten von Bauwerken, das Anpflanzen von Bäumen, hochwachsenden Sträuchern, sowie die Versiegelung von Flächen auf den Parzellen sind nicht gestattet.

Zur Ausgestaltung der Parzellen soll möglichst natürliches bzw. naturnahes Material (Holz, Stein) verwendet werden. Kunststoff ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Alle respektieren die Parzellen der anderen. Das Entnehmen von Pflanzen etc. ist nur mit der Erlaubnis der jeweiligen Nutzenden gestattet.

Für Gemeinschaftsbeete können Patenschaften übernommen werden, die auf dem Gartenplan und Schildern auf den entsprechenden Teilstücken vermerkt werden. Änderungswünsche sind unbedingt mit den jeweiligen Betreuenden und dem Vorstand abzusprechen.

Der Einsatz von Materialien oder Stoffen, welche die Boden- und Grundwasser-Qualität beeinträchtigen, ist nicht erlaubt; bzw. wie im Fall von Benzin, Öl und Lacken nur mit äußerster Vorsicht zu betreiben.

Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Kunstdüngern, sowie das Verwenden von gentechnisch veränderten Pflanzenteilen ist verboten.

Das Düngen mit Fäkalien soll fachgemäß erfolgen. Geruchsbelästigung ist dabei zu vermeiden.

Die Parzellen sind regelmäßig (in der Vegetationsperiode wöchentlich aber mindestens mehrmals monatlich) zu pflegen.

Umwelt- und Naturschutz, sowie der Schutz von Vögeln, Bienen, seltenen Insekten und Tieren in unserem Garten ist ebenso wichtig, wie der Anbau von Nutzpflanzen.

Verantwortung und Initiative sind erwünscht; bauliche oder auch sonstige Veränderungen an der Substanz des Gartens sind vorher mit dem Vorstand abzusprechen.

Dies gilt besonders für den Rückschnitt von Bäumen und Gehölzen oder die Entfernung von Pflanzen auf den Gemeinschaftsflächen.

Sonstiges

Wer als zuletzt den Garten verlässt, überprüft, ob alles aufgeräumt, Feuerstellen gelöscht, Geräte abgeschaltet und alle Türen verschlossen sind.

Diese Garten-Ordnung wurde von der Mitglieder-Versammlung am 21.Januar 2012 beschlossen und wird jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung wurde am 8. Mai 2021 beschlossen.